6. Vorbemerkungen Die Kammer schliesst sich mit einigen wenigen Ausnahmen den äusserst ausführlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich als umfassend und grösstenteils zutreffend. Im Folgenden wird daher teils integral auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, wobei diese nur soweit der Verständlichkeit zuträglich, noch einmal wörtlich oder zusammenfassend wiedergegeben werden. Ausführlich wird die Kammer hingegen auf die Vorbringen der Beschuldigten vor oberer Instanz bzw. ihre Kritik an den vorinstanzlichen Urteilserwägungen eingehen.