SR 312.0]). Die Kammer ist aufgrund der Anschlussberufung durch die Generalstaatsanwaltschaft bezüglich der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. Hingegen darf sie im Schuld- und Zivilpunkt das Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung