19 026). Die Kammer hat bezüglich der Beschuldigten 4 die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung (N.________), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie den die Beschuldigte 4 betreffenden Zivilpunkt (Ziffer X.1. des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).