Die Freisprüche von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung samt Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziffer III. sowie Ziffer X.1. des Dispositivs (Anerkennung der Zivilklage von I.________ [nachfolgend Zivilklägerin 1]) sind hingegen in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat bezüglich des Beschuldigten 3 die Schuldsprüche wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung und Gehilfenschaft dazu (O.________ und N.________, beides mehrfach begangen), die Straf-, Kosten-, und Entschädigungsfolgen, sowie den ihn betreffenden Zivilpunkt (Ziffer X.2 des Dispositivs, pag. 18 602) zu überprüfen.