5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat die Verurteilung des Beschuldigten 1 wegen mehrfach begangener qualifizierter Veruntreuung (teilweise versucht begangen), sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Hingegen sind die Freisprüche wegen qualifizierter Veruntreuung (O.________), qualifizierter Veruntreuung (N.________), evtl. Gehilfenschaft dazu, die dazugehörigen Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilfolgen (Ziffer. X.1., X.3. und X.5. des Dispositivs, pag. 18 602) in Rechtskraft erwachsen.