Der Präsident führte weiter aus, dass die online verfügbaren Videos einsehbar seien und nicht zu den Akten genommen werden können (pag. 19 365) Auch das von Fürsprecher D.________ für den Beschuldigten 2 eingereichte Arztzeugnis wurde zu den Akten genommen (pag. 19 363). Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 reichte der Beschuldigte 1 weitere Ausführungen ein. Diese werden – da das Beweisverfahren bereits geschlossen wurde – nicht zu den Akten genommen und Rechtsanwalt B.________ zusammen mit den schriftlichen Urteilserwägungen retourniert.