Darauf verzichtete die Beschuldigte 4 mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (pag. 19 095) und die Beschuldigten 1 und 3 mit Eingaben vom 11. Oktober 2017 (pag. 19 100 und 19 102). Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Oktober 2017 feststellte, dass sich der Beschuldigte 2 nicht hat vernehmen lassen, und die jeweiligen Eingaben den anderen Parteien zustellen liess (pag. 19 104 ff.), erklärte der Beschuldigte 2 am 27. Oktober 2017, dass auch aus seiner Sicht keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung bestehen würden (pag. 19 106).