19 011 ff.). Mit Eingabe vom 11. September 2017 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten 1, dass der Beweisantrag der Beschuldigten 4 unterstützt werde (pag. 19 070). Mit Verfügung vom 28. September 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Beschuldigten 2 + 3 sowie die Zivilkläger innert Frist nicht haben vernehmen lassen. Sie gewährte den Beschuldigten weiter Gelegenheit, begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 19 086 ff.). Darauf verzichtete die Beschuldigte 4 mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 (pag.