K.________ hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Mit Verfügung vom 18. August 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Zivilklägerinnen und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten geltend zu machen. Weiter gewährte sie den Parteien Gelegenheit, zu den Beweisanträgen der Beschuldigten 4 Stellung zu nehmen (pag. 19 001 ff.). Mit Eingabe vom 30. August 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung der Beschuldigten an, beschränkte diese jedoch auf die Strafzumessung. Zu den Beweisanträgen machte sie keine Ausführungen (pag. 19 011 ff.).