C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) wurde von der Anschuldigung der qualifizierten Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen März 2005 und Mai 2005 sowie im September 2005, freigesprochen, hingegen der qualifizierten Veruntreuung, mehrfach (teils versucht) begangen zwischen dem 16. Dezember 2005 und dem 13. Januar 2006, sowie der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 4. Mai 2005 und dem 14. Oktober 2005, schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Probezeit 2 Jahre) verurteilt (pag. 18 589 ff.).