und gestützt darauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106, 181, 333 StGB 34 Abs. 3, 35 Abs. 1, 37 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2 SVG 8 Abs. 3, 12 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 5 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 29‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 7‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt.