2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. der Nötigung, begangen am 13. November 2014 auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg, z.N. C.________ und D.________; 2.2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. November 2014 auf der Autobahn A1 Ost, Fahrtrichtung Zürich, durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach vorne; 2.3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. November 2014 auf der Umfahrungsstrasse Kirchberg, Fahrtrichtung Kirchberg, durch Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. II. A.________ wird freigesprochen