Die Entschädigung wird daher gestützt auf die Honorarnote festgelegt, wobei auf die Tabelle im Urteilsdispositiv verwiesen wird. Im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘429.35, besteht für den Beschuldigten keine Rück- und Nachzahlungspflicht. Soweit der Beschuldigte aber zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde, d.h. im Umfang von 1/5 der Entschädigung, hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 357.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 86.45 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).