38 Mit Honorarnote vom 7. September 2017 machte Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘786.64 (Zeitaufwand von 8 Stunden, inkl. Auslagen von CHF 54.30 und Mehrwertsteuer) geltend (pag. 237 f.). Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand für geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen. Auch die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Die Entschädigung wird daher gestützt auf die Honorarnote festgelegt, wobei auf die Tabelle im Urteilsdispositiv verwiesen wird.