In diesem Bereich hat der Beschuldigte obsiegt, was sich auch an der Strafhöhe zeigt, die sich deutlich näher am Strafmass der Vorinstanz bewegt, als den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten 18 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Berücksichtigung dieser Elemente geht die Kammer von einem oberinstanzlichen Obsiegen des Beschuldigten im Umfang von 4/5 aus. In diesem Umfang, ausmachend CHF 2‘400.00, sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Zahlung aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat die auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 600.00, zu tragen.