Unabhängig von den von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfenen Konkurrenzfrage stand vorliegend die rechtliche Qualifikation der beiden Schikanestopps klar im Vordergrund, zumal es sich bei den von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachten Tatbeständen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und der Gefährdung des Lebens um Verbrechen handelt. In diesem Bereich hat der Beschuldigte obsiegt, was sich auch an der Strafhöhe zeigt, die sich deutlich näher am Strafmass der Vorinstanz bewegt, als den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten 18 Monaten Freiheitsstrafe.