In diesem Bereich gilt der Beschuldigte als unterliegend. Unabhängig von den von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfenen Konkurrenzfrage stand vorliegend die rechtliche Qualifikation der beiden Schikanestopps klar im Vordergrund, zumal es sich bei den von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemachten Tatbeständen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und der Gefährdung des Lebens um Verbrechen handelt.