Mit dem oberinstanzlichen Urteil wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft in zwei Punkten entsprochen: Einerseits kommt ein Schuldspruch wegen Nötigung hinzu und andererseits führt das Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes gegen hinten beim Wiedereinbiegen zu einem Schuldspruch wegen grober, nicht bloss einfacher Verkehrsregelverletzung. In diesem Bereich gilt der Beschuldigte als unterliegend.