196 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte dahingehend eine Präzisierung, als die Generalstaatsanwaltschaft – als Folge ihrer Überlegungen zur Konkurrenz – hinsichtlich der beiden Bremsmanöver nurmehr die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen, und nicht mehr kumulativ wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung beantragte (pag. 233). Demgegenüber beantragte der Beschuldigte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 235). Mit dem oberinstanzlichen Urteil wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft in zwei Punkten entsprochen: