Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in der Berufungserklärung zusätzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen, sowie wegen Nötigung und Schuldsprüche wegen qualifizierter Delikte – in zwei Fällen wegen qualifiziert grober statt grober und in einem Fall wegen grober statt einfacher Verkehrsregelverletzung. Als Sanktion beantragte sie eine (bedingte) Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 (pag. 196 f.).