428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren obsiegend oder unterliegend ist, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THO- MAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte in der Berufungserklärung zusätzliche Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens, mehrfach begangen, sowie wegen Nötigung und Schuldsprüche wegen qualifizierter Delikte – in zwei Fällen wegen qualifiziert grober statt grober und in einem Fall wegen grober statt einfacher Verkehrsregelverletzung.