37 17.2 Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). Darin enthalten sind auch die Kosten für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).