Auch wenn nach der oberinstanzlichen Beurteilung der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung wegfällt, erscheint die vorinstanzlichen Ausscheidung von rund 1/8 diesem Verhältnis noch als angemessen und belässt es die Kammer dabei. Demnach sind die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 837.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) vom Kanton Bern zu tragen. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5‘868.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) sind dem Beschuldigten aufzuerlegen.