Hiervon hat sie für die Freisprüche von den Vorwürfen der Nötigung, der Gefährdung des Lebens (mehrfach), der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie der Hinderung einer Amtshandlung ca. 1/8 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. Auch wenn nach der oberinstanzlichen Beurteilung der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung wegfällt, erscheint die vorinstanzlichen Ausscheidung von rund 1/8 diesem Verhältnis noch als angemessen und belässt es die Kammer dabei.