135 Abs. 4 StPO). Diese Rück- und Nachzahlungspflicht wird praxisgemäss nicht bei den Verfahrenskosten, sondern im Zusammenhang mit der Festsetzung der amtlichen Entschädigung berücksichtigt (E. 18 unten). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) auf CHF 6‘705.00 festgelegt (Kosten der Untersuchung CHF 3‘165.00, Gerichtsgebühren CHF 2‘500.00, Gebühr der Staatsanwaltschaft CHF 1‘000.00, Auslagen CHF 40.00).