426 Abs. 1 StPO explizit ausgenommen und damit grundsätzlich vom Staat zu tragen. Sofern und soweit die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, ist sie jedoch verpflichtet, dem Kanton die an die amtliche Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).