Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat (YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören zwar auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (sie stellen gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO Auslagen dar), sie sind allerdings von der Kostentragungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO explizit ausgenommen und damit grundsätzlich vom Staat zu tragen.