184 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Höhe von knapp eines Fünftels der schuldangemessenen Geldstrafe, ausmachend CHF 7‘000.00 (50 Tagessätze zu je CHF 140.00), ist eine Geldstrafe auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 50 Tage festgesetzt (vgl. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 StGB).