106 StGB verbunden werden. Wie die Vorinstanz hält auch die Kammer eine Verbindungsbusse für angebracht, da die vorliegende Strafe die Schnittstellenproblematik zwischen (unbedingter) Busse (bei Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (bei Vergehen) betrifft. Zudem kann dem Beschuldigten mit diesem Denkzettel der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was bei Nichtbewährung droht. Im Übrigen kann auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 184 f., S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).