Wie die Vorinstanz ausführlich und korrekt ausgeführt hat (pag. 184, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann dem Beschuldigten – vor allem aufgrund seines unauffälligen Vorlebens und der Vorstrafenfreiheit – keine ungünstige Prognose gestellt werden. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB ist der Vollzug der Geldstrafe daher aufzuschieben. Dies bei einer Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe aber mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden.