16. Tagessatzhöhe, Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Wie erwähnt, präsentieren sich diese massgeblichen Verhältnisse gleich wie vor der Vorinstanz, sodass die Tagessatzhöhe auch oberinstanzlich in der Höhe von CHF 140.00 festgesetzt wird. Wie die Vorinstanz ausführlich und korrekt ausgeführt hat (pag.