106 Abs. 2 StGB). 15.5 Allgemeine Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten, die sich allgemein auf die Gesamtstrafe auswirken können, insbesondere das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 182 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten stimmen auch mit seinen Angaben im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 215 ff.), insbesondere denjenigen im Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 27. Juli 2017 (pag. 219 f.) überein.