Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Das Wiedereinbiegen mit minimalem Abstand stellte den Beginn seiner aggressiven und rabiaten «Retourkutsche» gegen die Insassen des anderen Fahrzeugs dar. Insgesamt geht die Kammer aber von einem noch leichten Verschulden aus, welchem mit einer hypothetischen Strafe von 45 Strafeinheiten zu begegnen ist. Bezüglich der speziellen Täterkomponenten für diese beiden weiteren groben Verkehrsregelverletzungen ergeben sich grundsätzlich keine Abweichungen zu dem zur Einsatzstrafe Gesagten (E. 15.2 oben); diese fallen neutral aus. Auch hier sind Geldstrafen auszusprechen.