Durch das Einbiegen mit einem Abstand von nur ca. 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h wurden die beiden Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs gefährdet. Auch hier ist aber davon auszugehen, dass dieser gefährliche Zustand nur kurz andauerte, da der Beschuldigte einige Sekunden darauf bereits einen deutlich grösseren Abstand zum folgenden Fahrzeug gehabt haben muss. Die subjektiven Tatkomponenten haben leicht erhöhende Auswirkungen auf die Tatschwere. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz.