Bei der von der Kammer als grob qualifizierten Verkehrsregelverletzung in Phase 2 durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten nach dem Überholen fällt negativ ins Gewicht, dass die in der Praxis für die Abgrenzung zur einfachen Verkehrsregelverletzung als Richtschnur beigezogene Abstandszeit von 0,6 Sekunden deutlich unterschritten wurde. Durch das Einbiegen mit einem Abstand von nur ca. 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 115 km/h wurden die beiden Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs gefährdet.