Unter Berücksichtigung, dass das zu nahe Aufschliessen nur sehr kurz gedauert haben kann, geht die Kammer aber von einem leichten Gesamtverschulden aus, dem für sich allein genommen mit einer Strafe von 30 Strafeinheiten Rechnung getragen wird. Bei der von der Kammer als grob qualifizierten Verkehrsregelverletzung in Phase 2 durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach hinten nach dem Überholen fällt negativ ins Gewicht, dass die in der Praxis für die Abgrenzung zur einfachen Verkehrsregelverletzung als Richtschnur beigezogene Abstandszeit von 0,6 Sekunden deutlich unterschritten wurde.