180 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Tatverschulden etwas grösser ausfällt, als bei dem den VBRS-Richtlinien zugrunde liegenden Referenzsachverhalt, für welchen die Richtlinien eine Strafe ab 12 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vorsehen (VBRS-Richtlinien S. 21). Unter Berücksichtigung, dass das zu nahe Aufschliessen nur sehr kurz gedauert haben kann, geht die Kammer aber von einem leichten Gesamtverschulden aus, dem für sich allein genommen mit einer Strafe von 30 Strafeinheiten Rechnung getragen wird.