34 15.3.3 Für die weiteren groben Verkehrsregelverletzungen in den Phasen 1 (Abstand nach vorne) und 2 (Abstand nach hinten beim Wiedereinbiegen) Was die Zumessung der Strafe für den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes nach vorne (Phase 1) anbelangt, schliesst sich die Kammer grundsätzlich der Einschätzung der Vorinstanz an, worauf an dieser Stelle verwiesen wird (pag. 180 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).