Auch für die Nötigungen ist eine Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der Tatsache, dass die Nötigungen «bloss» Folgen der groben Verkehrsregelverletzungen darstellen, die Delikte dadurch in engem Zusammenhang stehen und einzelne Elemente der Strafzumessung sämtliche Tatbestände beschlagen, erachtet die Kammer die Anwendung eines (tieferen) Asperationsfaktors von lediglich 1/2 als angebracht. Die Einsatzstrafe ist damit für die beiden Nötigungen um insgesamt 60 Tagessätze auf 210 Tagessätze zu erhöhen.