Es liegt ein noch leichtes Gesamtverschulden vor, wofür die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten für angemessen hält. Hinsichtlich der speziellen Täterkomponenten zu den beiden Nötigungen gibt es keine Abweichungen zu denjenigen bei der Einsatzstrafe, weshalb darauf verwiesen werden kann (E. 15.2 oben). Auch für die Nötigungen ist eine Geldstrafe auszusprechen.