Bei einem immer noch leichten Gesamtverschulden geht die Kammer von einer verschuldensangemessenen Strafe von 60 Strafeinheiten aus. Die zweite Nötigung durch das vollständige Ausbremsen bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h schätzt die Kammer vom Mass der Einschränkung der Willensfreiheit und der Intensität des Nötigungsmittels gleich wie beim ersten Bremsmanöver ein. Auch die subjektiven Tatkomponenten sind gleich gelagert und fallen leicht erschwerend ins Gewicht. Es liegt ein noch leichtes Gesamtverschulden vor, wofür die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten für angemessen hält.