Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Beweggründen und mit dem Ziel, der hinter ihm fahrenden Fahrzeugführerin eine Lektion zu erteilen. Er befand sich in keiner Notsituation, seine Entscheidungsfreiheit war nicht eingeschränkt und die Rechtsgutsverletzung wäre vermeidbar gewesen. Bei einem immer noch leichten Gesamtverschulden geht die Kammer von einer verschuldensangemessenen Strafe von 60 Strafeinheiten aus.