_, herbei, die sie zu einer umgehenden und nicht ungefährlichen Reaktion zwang. Da die Einwirkung aber zeitlich sehr beschränkt blieb, ist die Beeinträchtigung der Willensfreiheit noch als leicht einzustufen. Objektiv wiegt die Tat nach dem Gesagten noch leicht. Subjektiv fallen Willensrichtung und Beweggründe leicht erschwerend ins Gewicht: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, aus egoistischen Beweggründen und mit dem Ziel, der hinter ihm fahrenden Fahrzeugführerin eine Lektion zu erteilen.