Da diese Strafe als Geldstrafe auszusprechen wäre, ist die Einsatzstrafe dafür asperierend um 60 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu erhöhen. 15.3.2 Für die Nötigungen in den Phasen 2 und 4 Der Tatbestand der Nötigung schützt die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Menschen (BGE 106 IV 128). Durch das erste brüske Abbremsen von ca. 115 km/h auf ca. 30 km/h führte der Beschuldigte eine relativ intensive Zwangssituation für die Führerin des folgenden Fahrzeuges, Zeugin C.________, herbei, die sie zu einer umgehenden und nicht ungefährlichen Reaktion zwang.