Insgesamt ist das Verschulden aber gerade noch als leicht zu bezeichnen. Die Kammer hält 90 Strafeinheiten, bei neutral ausfallenden speziellen Täterkomponenten – für welche auf E. 15.2 hiervor verwiesen werden kann, insbesondere widersetzte sich der Beschuldigte auch hier dem Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung nicht mehr –, diesem Verschulden für angemessen. Da diese Strafe als Geldstrafe auszusprechen wäre, ist die Einsatzstrafe dafür asperierend um 60 Tagessätze auf 150 Tagessätze zu erhöhen.