Insgesamt fallen die speziellen Täterkomponenten neutral aus. Nach dem Gesagten, insbesondere aufgrund des intakten Leumunds des Beschuldigten, sind keine Gründe ersichtlich, wieso vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Eine Freiheitsstrafe fällt damit ausser Betracht. Die Einsatzstrafe beträgt 90 Tagessätze Geldstrafe. 15.3 Asperation 15.3.1