Nicht zuletzt aufgrund dieses beschönigenden Aussageverhaltens ist für die Kammer die Bekundung des Beschuldigten im «letzten Wort» vor der Vorinstanz, ihm tue die ganze Sache sehr leid, nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue und Einsicht zu werten. Auch im oberinstanzlichen Verfahren ist über die Tatsache hinaus, dass der Schuldspruch als solcher akzeptiert wurde, keine echte Reue oder Einsicht erkennbar. So wies der Beschuldigte in seinem «letzten Wort» etwa auch nur auf die für ihn schwere Zeit und die mittlerweile vergangene Zeit hin (pag. 231). Insgesamt fallen die speziellen Täterkomponenten neutral aus.