Den aus dem ersten Schikanestopp resultierenden Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung hat er grundsätzlich akzeptiert und damit implizit auch eine gewisse Einsicht zum Ausdruck gebracht. Dennoch kann er nicht als geständig gelten, haben doch seine weitgehend bagatellisierenden Aussagen und teilweise pauschalen Bestreitungen die Sachverhaltsermittlung erschwert. Nicht zuletzt aufgrund dieses beschönigenden Aussageverhaltens ist für die Kammer die Bekundung des Beschuldigten im «letzten Wort» vor der Vorinstanz, ihm tue die ganze Sache sehr leid, nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue und Einsicht zu werten.