Im Anzeigerapport ist zwar die Rede davon, er habe sich während der Kontrolle aufmüpfig, provokativ und uneinsichtig verhalten (pag. 5). Dies bestätigte sich aber im darauffolgenden Strafverfahren – zumindest vor Gericht – nicht; sein Verhalten gegenüber den Strafbehörden gab keinen Anlass zu Beanstandungen, er verhielt sich korrekt und anständig. Den aus dem ersten Schikanestopp resultierenden Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung hat er grundsätzlich akzeptiert und damit implizit auch eine gewisse Einsicht zum Ausdruck gebracht.