Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten dem ermittelten Verschulden als angemessen. Für dies speziellen Täterkomponenten kann vorweg auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 182 f. (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Der Beschuldigte verfügt über ein unauffälliges Vorleben; er ist weder vorbestraft (vgl. pag. 224) noch im ADMAS-Register verzeichnet (vgl. pag. 94 f.). Im Anzeigerapport ist zwar die Rede davon, er habe sich während der Kontrolle aufmüpfig, provokativ und uneinsichtig verhalten (pag. 5).